Vor 10 Jahren erließ die EU die Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA). Der Zweck dieser Verordnung bestand insbesondere auch darin, den in den EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Venture Capital-Fonds einen EU-weiten Zugang zu Investoren zu ermöglichen und zugleich die Bezeichnung „EuVECA“ als Gütesiegel für Venture Capital-Fonds zu etablieren.
Die EuVECA-Registrierung als Versprechen an die Investoren
In der Folge haben viele Venture Capital Fonds in ihren Gesellschaftsverträgen verankert, dass eine Registrierung des Fondsmanagers nach der EuVECA-Verordnung angestrebt ist, so dass sich der Fonds selbst als EuVECA-Fonds bezeichnen darf. In einigen Gesellschaftsverträgen findet sich sogar die Vorgabe, dass Investitionen des Fonds nur in Übereinstimmung mit den Kriterien der EuVECA-Verordnung getätigt werden dürfen, so dass eine spätere Registrierung ermöglicht und den Investoren damit eine erhöhte Sicherheit geboten wird. Offensichtlich wurde die Verordnung von vielen Initiatoren als werbliches Versprechen an die Investoren verwendet, dass der Fonds – auch wenn eine EuVECA-Registrierung zum Zeitpunkt des Vertriebs (noch) nicht erfolgt war – im Einklang mit der EuVECA-Verordnung geführt wird.
Im Grunde wäre es nun an den Investoren, eine solche Registrierung wie im Gesellschaftsvertrag avisiert auch tatsächlich einzufordern.
Vorteile einer EuVECA-Registrierung
Der unmittelbare Vorteil einer Anerkennung als EuVECA-Fonds liegt für Initiatoren darin, dass ein solcher Fonds europaweit ohne weiteren Verwaltungsaufwand vertrieben werden darf. Auch ein Pre-Marketing ist unter erleichterten Voraussetzungen europaweit möglich.
Eine Doppelregistrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und der EuVECA-Verordnung ist nach der Einführung von Art. 14 Abs. 5 EuVECA-Verordnung im Jahr 2017 nicht mehr erforderlich. Bereits registrierte „kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften“ können sich jedoch zusätzlich als EuVECA-Verwalter registrieren lassen, sofern sie die entsprechenden Registrierungsvoraussetzungen erfüllen.
Ein wesentlicher Vorteil von EuVECA-Fonds besteht in den Vertriebserleichterungen. EuVECA-Fonds können – im Gegensatz zu Fonds, die von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden – EU-weit vertrieben werden. Ein gesondertes Vertriebszulassungsverfahren in einzelnen Ländern ist nicht notwendig. Ferner ist die Mindestanlageschwelle für Anleger abgesenkt: Während sich an einem Spezial-AIF nur semiprofessionelle Anleger beteiligen dürfen, die einerseits mindestens EUR 200.000,- investieren und die andererseits nach Überzeugung der Kapitalverwaltungsgesellschaft über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen, können sich an einem EuVECA-Fonds sogenannte „qualifizierte“ Anleger beteiligen, die lediglich mindestens EUR 100.000,- investieren müssen und die schriftlich angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst sind. Im Gegensatz zum semiprofessionellen Anleger muss der Fonds-Manager bei qualifizierten Anlegern nicht überprüfen und bewerten, ob ausreichendes Risikobewusstsein tatsächlich vorhanden ist. Und schließlich ist die Bezeichnung „EuVECA“ rechtlich geschützt – nur Fonds, die die Vorgaben der EuVECA-Verordnung einhalten, dürfen sich als „EuVECA-Fonds“ bezeichnen.
Ein Vorteil für die Anleger liegt in den klaren, gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der Fondsinvestitionen. Ein EuVECA-Fonds muss mindestens 70% seines für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in qualifizierte Anlagen investieren. Eine Investition ist nur in kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erlaubt, die ihren Sitz in der EU oder in als sicher geltenden Drittländern haben und die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Investitionen in börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen etc. sind nicht erlaubt. Möglich ist aber eine Investition in Unternehmen, die an einem Wachstumsmarkt notiert sind.
Die Investition muss vorrangig als Eigenkapitalinvestition und nur in geringem Umfang als Gesellschafterdarlehen erfolgen. Der Fonds selbst darf keine Darlehen aufnehmen, um die Mittel, die dem Fonds für Investitionen zur Verfügung stehen, zu erhöhen. Dieses Leverageverbot erhöht die Sicherheit der Anleger. Auf Ebene der Zielunternehmen ist die Aufnahme von dort besicherten Darlehen zulässig.
Voraussetzungen einer EuVECA-Registrierung
Der Aufwand für eine Registrierung nach der EuVECA-Verordnung ist zwar etwas höher als der Aufwand für eine KVG-Registrierung gemäß § 44 KAGB, aber deutlich geringer als eine KVG-Volllizensierung. Der Antrag wird bei der im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zuständigen Behörde gestellt, in Deutschland also bei der BaFin. Diese muss über den vollständigen Antrag innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Damit ist jedenfalls im Grundsatz gesichert, dass sich das BaFin-Verfahren nicht über viele Monate hinzieht. Der Antrag wird von dem Fondsverwalter gestellt. Nach erfolgter Registrierung des Verwalters darf dieser EuVECA-Fonds aufsetzen und verwalten.
Eigenmittel
Der Verwalter muss über ein Anfangskapital von mindestens 50.000 Euro verfügen. Die liquiden Eigenmittel müssen ferner mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten des Verwalters betragen. Maßgeblich für die Berechnung der liquiden Eigenmittel ist das vorangegangene Jahr bzw. bei Neugründungen der Geschäftsplan. Überschreitet das Kapital der verwalteten Fonds ein Volumen von insgesamt 250 Mio. Euro, muss der Verwalter weitere, leicht erhöhte liquide Eigenmittel vorhalten.
Geschäftsleiter
Die Geschäftsführer des Verwalters weisen ihre erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit durch einen Lebenslauf, ein von der BaFin vorgegebenes Formular sowie durch ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach. Im auf Deutsch verfassten Lebenslauf sollten insbesondere die einschlägigen Fachkenntnisse unter Angabe von Monatsdaten dargestellt werden.
Interne Organisation
Im Antrag ist darzulegen, dass der Verwalter intern so organisiert ist, dass er die Vorgaben der EuVECA-Verordnung erfüllt. Die Erstellung eines Organigramms ist hilfreich, in dem insbesondere auch klar dargestellt wird, wie das Portfolio-Management vom Risiko-Management personell und organisatorisch getrennt wird. Die BaFin verlangt für die Verwaltung in der Regel mindestens drei in Vollzeit tätige Mitarbeiter.
Es ist darzustellen, wie der Verwalter seine Pflichten nach der EuVECA-Verordnung erfüllen wird, wie er also insbesondere sicherstellt, dass die Fonds redlich verwaltet, die Anleger fair behandelt und Interessenskonflikte vermieden werden. Hilfreich ist hier der Entwurf eines internen Compliance Manuals, in dem alle relevanten Punkte adressiert werden. Dazu zählen unter anderen auch das ausschließliche Handeln des Verwalters im Interesse der Anleger, die Gleichbehandlung der Anleger, Auslagerungen, Ermittlung und Vermeidung von Interessenskonflikten, Geldwäscheprävention, Sicherstellung, dass nur qualifizierte Anleger dem Fonds beitreten können, Kontrolle der Anlageschwellen, der Eigenmittel und des Leverage sowie die Beschreibung des Auswahlverfahrens der Investitionsobjekte.
Risikomanagement
Als Teil der Compliance hat der Verwalter auch ein internes Risikomanagementsystem aufzusetzen, das die Risiken des Verwalters und die der verwalteten Fonds erfasst, bewertet und meldet, so dass rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergriffen werden können. Das Risikomanagement wird üblicherweise als Teil des Compliance Manuals beschrieben.
Geschäftsplan
Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, aus dem hervorgeht, wie die wirtschaftliche Entwicklung für das erste volle Geschäftsjahr geplant ist. Aus dem Geschäftsplan leitet sich die Höhe der notwendigen liquiden Eigenmittel ab, die der Verwalter ständig vorzuhalten hat.
Angaben über die verwalteten Fonds
Im Antrag sind Angaben zur Anlagestrategie, den avisierten Investoren, dem Bewertungsverfahren und dem Reporting für jeden zu verwaltenden Fonds zu machen. Anzugeben ist auch, in welchen EU-Mitgliedstaaten der jeweilige Fonds vertrieben werden soll und wie hoch das angestrebte Fondsvolumen ist.
Bewertung
Der Verwalter muss die Vermögensgegenstände des Fonds regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich bewerten. Dieses Verfahren muss transparent und zuverlässig sein. Es wird in dem Gesellschaftsvertrag des Fonds verbindlich festgelegt. In dem Antrag ist die Häufigkeit der Bewertung und das Verfahren selbst zu beschreiben. In der Regel wird eine Bewertung zum Verkehrswert vereinbart, wobei häufig die Regelungen der European Venture Capital Association (EVCA) unter Beachtung der Leitlinien der ESMA zugrunde gelegt werden.
Übrige Dokumente
Ansonsten sind dem Antrag die Satzung und eine etwaig vorhandene Geschäftsordnung des Verwalters, der Gesellschaftsvertrag des verwalteten Fonds und dessen Anlagebedingungen beizufügen. Soweit vorhanden sind der BaFin auch das Private Placement Memorandum (PPM) und die Vertriebsunterlagen, jeweils auch nur in Entwurfsform, vorzulegen. Die BaFin prüft insbesondere den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und die Anlagebedingungen und gleicht diese mit den Angaben im Antrag ab.
Kosten
Die Gebühr für das Antragsverfahren bei der BaFin beträgt 3.029 Euro. Hinzu kommen die Kosten der Berater, der Einholung der Auszüge sowie Notarkosten.
Umfang
Die vorstehende Liste für die Antragstellung klingt zwar umfangreich, ist es aber in der Praxis vor allem für Verwalter dann nicht, wenn diese bereits Fonds verwalten. Denn diese Verwalter haben in aller Regel bereits die allermeisten der vorbeschriebenen Prozesse intern umgesetzt. Es geht in dem Antrag dann im Wesentlichen darum, die bereits bestehenden Prozesse so zu beschreiben und ggfls. anzupassen, dass sie den Vorgaben und der Terminologie der EuVECA-Verordnung entsprechen.
Laufende Pflichten nach Registrierung
Nach der Registrierung unterscheidet sich das Handling eines EuVECA-Verwalters kaum von dem einer bloß nach § 44 KAGB registrierten KVG. Jährlich hat der Verwalter einen Jahresbericht für die Anleger zu erstellen. Im Übrigen richten sich die Berichtspflichten nach dem Gesellschaftsvertrag der verwalteten Fonds. Nachträgliche Änderungen der im Antrag gemachten Angaben sind der BaFin anzuzeigen.
Fazit
Eine EuVECA-Registrierung bringt Vorteile für Initiatoren und Anleger. Bei einigen der derzeit bestehenden Venture Capital Fonds könnten die Anleger sogar eine Registrierung nach der EuVECA-Verordnung aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag des Fonds vom Verwalter verlangen. Der Aufwand für eine solche Registrierung ist weitaus geringer als der Aufwand für eine Volllizensierung, wenngleich höhere Anforderungen als bei einer bloßen Registrierung nach § 44 KAGB erfüllt werden müssen. Gerade bei bereits operativ tätigen Verwaltern von Venture Capital Fonds dürften diese Anforderungen aber im Wesentlichen praktisch bereits erfüllt sein. Soweit also nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine spätere Registrierung vorgesehen ist, lohnt es sich darüber nachzudenken, diese jetzt vorzunehmen.